AGB
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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten mit Auftragsannahme durch uns auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart.
Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der jeweiligen Leistung gemacht worden sind.
Angebote
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird.
Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei schriftlicher Bestätigung des Auftrages Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise halten wir uns längstens für einen Zeitraum von 6 Monaten bis Auftragserteilung gebunden.
Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sowie Vertragsänderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro (€) ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zuzüglich der am Tage der Auslieferung gültigen Mehrwertsteuer sofern der Vertragspartner Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist.
Bei Verträgen mit einem Verbraucher verstehen sich die Preise zzgl. der gültigen Mehrwertsteuer, falls die Lieferung oder Leistungserbringung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll. Anderenfalls gilt die am Tage der Auslieferung gültige Mehrwertsteuer. Eine Gewährung von Skonti bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das entfernen von Farbe, ÖI, Fett, Teer, Rost, alten Metallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten berechnen wir die in der Auftragsbestätigung genannten bzw. nach vorheriger Vereinbarung mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, Mindermengenzuschläge zu erheben.
Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, sind wir befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt unter Rücktrittsvorbehalt nur bei einer vertraglichen vereinbarten Lieferfrist von mehr als vier Monaten.
Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge und Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sowie sonstigen Verzugsschäden. Bei Verträgen mit Verbrauchern beträgt der Verzugszins mindestens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Lieferung
Sofern nicht anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der Anlieferung des zu verarbeitenden Materials, sofern zu diesen Zeitpunkten alle vertragswesentlichen technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich festliegen.
Gerät der Auftraggeber durch schriftliche Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellung – oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Teillieferungen sind zulässig.
Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.
Die Gefahr für zu bearbeitenden Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführern, auf den Auftraggeber über.
Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern.
Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
Versandweg, Art und Mittel sind unter Ausschluss unserer Haftung und ohne Gewährleistung für den billigsten und schnellsten Transport und derAusnutzung der Transportmittel uns zu überlassen. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Meldung, abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen.
Für entstehende Wartezeiten wird, auch wenn Abholtermine und Anliefertermine zugesagt wurden, nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist.
Versicherungen gegen Transportschaden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.
Wird bearbeitete Ware zurückgeliefert, aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wieder verwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
Gewährleistung
Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als ersten Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN – Vorschriften.
Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert.
Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre. Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen, sind Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels. Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt, so ist diese einzustellen, bis wir uns vom Zustand der Ware überzeugt und unsere Entscheidung getroffen haben.
Bei nicht, nicht frist – oder nicht formgerecht erfolgter Rüge gilt die Ware von Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von öffentlich – rechtlichen Sondervermögens als genehmigt.
Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahlen und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichtes sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein – und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss und Fehlmengen bis zu jeweils 10 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend schriftlich vereinbart worden.
Kommen wir nach schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers unserer Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach oder führt eine zweimalige Nacherfüllung nicht zum vertraglich vorausgesetzten Ergebnis, ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen, werden im übrigen derartige Ansprüche auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand selbst beschränkt und der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Mangel ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen unzumutbar ist.
Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Werden die von uns oberflächenbehandelten Waren während des Transports oder während der Weiterverarbeitung mechanisch oder chemisch beschädigt, entfällt insoweit jegliche Gewährleistung. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Vertragsgegenstand von fremder Hand verändert oder von fremder Hand eine Nachbesserung verursacht worden ist.
Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf einer Bearbeitung, oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir grundsätzlich keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Barbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht. Für die Haftfestigkeit wird insbesondere dann auch keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen.
Wird uns die für die Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster von Beginn der Bearbeitung nicht für einen ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen, übernehmen wir für Korrosionsschäden keinerlei Gewähr. Führen wir im Auftrag des Kunden Kurzzeittests oder andere chemische und / oder mechanische Untersuchungen durch oder erstellen wir im Auftrag Messprotokolle oder Prüfzertifikate, entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht, seinerseits die von uns bearbeiteten Teile entsprechenden Messungen, Prüfungen und Tests zu unterziehen. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der von uns von einem Kunden vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung der oben genannten Maßnahmen nicht möglich, lehnen wir jede Haftung ab.
Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.
Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen, die Versandart vorzuschreiben und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigung der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für eventuelle Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzulänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nicht.
Sicherungsrecht
An den übergebenen Gegenständen steht uns das gesetzliche Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung sämtlicher unbestrittener bzw. rechtskräftig festgestellter Forderungen aus der Geschäftsverbindung dient.
Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass er uns das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderungen zur Sicherung unserer Ansprüche überträgt und die Besitzübergabe dadurch ersetzt wird, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechtes des Auftraggebers an uns übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns übergebenem Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter verkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der und sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne das daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Leistungen ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.
Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein – oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.
Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns verarbeiteten und an uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder aus ihr hergestellten Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.
Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unsere Forderung schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrecht in Höhe des Warenwertes mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Drittwettbewerbern die erfolgte Abtretung offenzulegen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu bezahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerbern von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden hiervon jedoch keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter an dem Sicherungsrecht zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und auf Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädigen an uns abzutreten.
Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 50 % übersteigt.
Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort die notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen.
Unsere sämtlichen Forderungen auch aus anderen Verträgen werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind. Wir sind nach unserer Wahl in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach vorangegangener fruchtloser Mahnung mit Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag ist für beide Vertragsteile, sofern sie Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtliche Sondervermögen sind, der Sitz unseres Unternehmens.
Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechts und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechtes sowie sonstigen internationalen Einheitsrechts und Internationaler Verträge. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.
Salvatorische Klausel
Sollte einer der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrundeliegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall gehalten, an dieser Stelle der notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen Bestimmung am ehesten entspricht.